Versammlungs- und Wahlordnung
des
TSV Vaterstetten e.V.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Ordnung ergänzt die Satzung des TSV Vaterstetten e.V. in deren jeweils gültigen Form.
Falls eine Regelung dieser Versammlungs- und Wahl-Ordnung der Vereinssatzung widerspricht hat die entsprechende Regelung der Satzung Vorrang.
Die Versammlungs- und Wahl-Ordnung findet auf alle gemäß Satzung durchzuführenden Versammlungen, Wahlen und Abstimmungen Anwendung.

§ 2 Versammlungsleitung / Wahlleitung

1. Die Abteilungs-, Delegierten- und Mitglieder-Versammlungen sind grundsätzlich öffentlich.
2. Alle im Rahmen der Satzung stattfindenden Versammlungen haben einen Versammlungsleiter.
Der Versammlungsleiter hat für einen satzungsgemäßen Ablauf der Versammlung Sorge zu tragen, ihm steht bzgl. der von ihm geleiteten Versammlung das Hausrecht zu.
3. Bei der Delegierten-, Abteilungsleiter- wie auch bei einer Mitglieder-Versammlung ist grundsätzlich der 1. Vorsitzende oder ein von ihm ernannter Stellvertreter der Versammlungsleiter.
Bei Abteilungs-Versammlungen ist der im Amt befindliche Abteilungsleiter oder ein von ihm ernannter Stellvertreter der Versammlungsleiter.
4. Der Versammlungsleiter ernennt vor Beginn einer Versammlung einen Protokollführer.
5. Über jede Versammlung wird ein Protokoll verfasst, das vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter unterschrieben wird.
6. Durch die anwesenden Mitglieder ist bei jeder Wahl mit einfacher Mehrheit ein Wahlleiter zu bestimmen. Dieser leitet die gesamten während einer einheitlichen Versammlung stattfindenden Wahlen.
Bei Vorstandswahlen ist ebenfalls mit einfacher Mehrheit der Anwesenden ein dreiköpfiger Wahlausschuss zu wählen.
Der Wahlausschuss bestimmt zunächst, welches Mitglied des Wahlausschusses die Funktionen eines Wahlleiters übernimmt.
7. Der Wahlleiter leitet nach der Entlastung des Gesamtvorstands bis zu dessen Neu- oder Wiederwahl als Interim-Versammlungsleiter die Versammlung.
8. Bei den Vorstandswahlen sind der Wahlleiter und dessen Beisitzer stimmberechtigt, sofern sie Delegierte sind.

§ 3 Rederecht

1. Jedes stimmberechtigte Mitglied einer Versammlung (s.u. § 4) hat Rederecht.
Anderen anwesenden Mitgliedern des Vereins, die nicht über ein Stimmrecht in der Versammlung verfügen, kann der Versammlungsleiter das Wort erteilen.
2. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes der Versammlung zu „Diskussionsende und Abstimmung" zu einem TOP muss die Versammlung abstimmen, der Antrag ist bei einfacher Mehrheit angenommen.

§ 4 Stimmrecht / Wahlrecht

1. Stimmberechtigt sind grundsätzlich die in der Satzung genannten Mitglieder, welche in der jeweiligen Versammlung anwesend sind.

Für alle Wahlen und Abstimmungen gilt, dass die Stimmberechtigung eine zum Zeitpunkt der Wahl oder Abstimmung gültige Vereinsmitgliedschaft voraussetzt und die Vollendung
des 16. Lebensjahres gegeben ist.

Bei Wahlen und Abstimmungen gem. Jugendordnung gilt, dass die Stimmberechtigung eine zum Zeitpunkt der Wahl oder Abstimmung gültige Vereinsmitgliedschaft voraussetzt und die Vollendung
des 12. Lebensjahres gegeben ist.

2. Alle zu Wählenden müssen, mit Ausnahme der Jugend-Delegierten zur Delegiertenversammlung, mindestens 18 Jahre alt sein.

Sie müssen in der Versammlung anwesend sein oder bei Abwesenheit ihre Bereitschaft zur Übernahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.

Eine solche schriftliche Erklärung muss in der Versammlung vorliegen und vor der Wahl vorgelesen werden.

§ 5 Abstimmungs- und Wahl-Verfahren

1. Die Delegierten- und die Abteilungsleiter-Versammlung sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind.

Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, werden Beschlüsse in den Versammlungen mit einfacher Mehrheit gefasst.

Bei allen Versammlungen erfolgen die Abstimmungen in der Regel offen durch Handzeichen.

2. Eine geheime Wahl oder Abstimmung ist nur dann durchzuführen, wenn ein zur Wahl stehender Kandidat oder ein stimmberechtigtes Mitglied der jeweiligen Versammlung es beantragt. Im letzteren Fall muss die Versammlung offen mit Handzeichen und einfacher Mehrheit dem Antrag auf geheime Wahl zustimmen.
3. In den Abteilungs-Versammlungen können Abteilungsleitung und die Delegierten der Abteilung einzeln oder im Block gewählt werden.

Der Wahlmodus wird von den anwesenden Mitgliedern zuvor mit einfacher Mehrheit bestimmt.

4. Als Grundlage zur Berechnung der Mehrheit bei Abstimmungen wird die Zahl der abgegebenen Stimmen herangezogen.

Ungültige Stimmen oder Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Ist in speziellen Fällen lt. Satzung eine 2/3- oder ¾-Mehrheit erforderlich, dient die Anwesenheitsliste der Stimmberechtigten als Berechnungsgrundlage für das Abstimmungsergebnis.

§ 6 Abstimmung im Umlaufverfahren

Wegen der besonders wichtigen Stellung der Delegiertenversammlung des Vereins ( § 9 Abs. 1 der Satzung ) ist eine Beschlussfassung der Delegiertenversammlung in allen durch § 9 Nr. 7 der Satzung geregelten Fällen erforderlich und vom Vorstand einzuholen.

In dem in § 9 Nr. 7.6 der Satzung behandelten Fall der Genehmigung von (neuen bzw. zu ändernden ) Ordnungen kann durch den Vorstand eine Beschlussfassung im postalischen Umlaufverfahren eingeleitet und durchgeführt werden, ohne die Delegiertenversammlung einberufen zu müssen.

Zwischen der Zustellung der Informations- und Abstimmungs-Unterlagen an die Delegierten und dem zu setzenden Termin für den Rücklauf in die Geschäftsstelle müssen 21 Tage liegen.

Evtl. entstehende Portokosten trägt der Verein.

§ 7 Amtszeit

1. Alle Mandate werden auf zwei Jahre vergeben.

Dieser Zeitraum kann nur auf Wunsch des zu Wählenden verkürzt werden oder wenn eine Ergänzungswahl außerhalb der ordentlichen Wahlperiode erforderlich wird.

Jugendvertreter können hiervon abweichend auf nur ein Jahr gewählt werden.

2. Die Vorstandsmitglieder werden verbindlich auf zwei Jahre gewählt und können - außer bei Wegzug oder Krankheit - keine Verkürzung der Amtszeit beantragen.
3. Verkürzungen der Amtszeit bedürfen der Zustimmung der jeweils zuständigen Versammlung.

Diese Ordnung wurde von der Außerordentlichen Delegierten-Versammlung am 12.11.2002 beschlossen.