Satzung
des
TSV Vaterstetten e.V.

§ 1 Name, Sitz, Vereinsfarben, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Turn- und Sport-Verein Vaterstetten e.V.", kurz „TSV Vaterstetten e.V." Er wurde am 02.Mai 1962 gegründet und ist beim Amtsgericht Ebersberg eingetragen.
2. Sitz des Vereins ist Vaterstetten.
3. Der Verein ist Mitglied im Bayerischen Landessportverband (BLSV).
4. Die Vereinsfarben sind grün und weiß.
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Ziele und Grundsätze

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Dafür stellt er seine gesamten Einrichtungen und sein Vermögen zur Verfügung.
2. Der Verein bekennt sich zu den Grundsätzen des Amateursports und fördert:

- den Breitensport
- den Leistungs- und Wettkampfsport
- die sportliche, gesellschaftliche und kulturelle Freizeitgestaltung

3. Der Verein fördert die Jugendarbeit.
4. Der Verein ist politisch unabhängig
5. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt grundsätzlich keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
8. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche Person werden.
2. Der Antrag auf Mitgliedschaft hat schriftlich zu erfolgen.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
4. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr sowie die Zahlungsweise werden von der Delegierten-Versammlung festgelegt.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Stimmberechtigt ist grundsätzlich jedes Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Näheres regelt die Wahlordnung.
2. Die Satzung, die Ordnungen und die Beschlüsse der Vereinsgremien sind für alle Mitglieder verbindlich.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und Zwecken des Vereins entgegensteht.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss, Streichung aus der Mitgliederliste oder Tod.
2. Mit dem Ausscheiden erlöschen alle durch Mitgliedschaft erworbenen Rechte. Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein bleiben bestehen.
3. Die Kündigung der Mitgliedschaft kann nur schriftlich zum Ende eines Kalenderhalbjahres erfolgen.
4. Ein Ausschluss aus dem Verein erfolgt schriftlich durch den Vorstand bei:
- groben Verstößen gegen die Ziele des Vereins, Anordnungen des Vorstands oder seiner beauftragten Verantwortungsträger
- schwerer Schädigung des Ansehens des Vereins und Handlungen, die den Interessen des Vereins entgegenstehen
- unehrenhaften und grob unsportlichem Verhalten
5. Vor der Entscheidung über einen Ausschluss ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu einer Rechtsverteidigung zu geben. Gegen den Ausschluss kann bei der Abteilungsleiter-Versammlung Einspruch eingelegt werden, die dann endgültig entscheidet.
6. Bleibt ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung seine Beitragszahlung für ein Jahr schuldig, so kann es vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

§ 6 Gremien des Vereins

1. Die Gremien des Vereins sind:

- Mitglieder-Versammlung
- Delegierten-Versammlung
- Vorstand
- Abteilungsleiter-Versammlung
- Abteilungsversammlung
- Rechnungsprüfer
- Berater

2. Aufgaben und Funktionen der einzelnen Gremien werden in den Ordnungen geregelt.

§ 7 Form und Frist der Einladungen

1. Die Einberufung der Ordentlichen Delegierten-Versammlung erfolgt unter gleichzeitiger Veröffentlichung der Tagesordnung mindestens drei Wochen zuvor schriftlich durch den Vorstand. Einberufung einer Abteilungs-Versammlung erfolgt ebenfalls drei Wochen zuvor unter gleichzeitiger Veröffentlichung der Tagesordnung, aber durch die Abteilungsleitung und durch Bekanntgabe in den öffentlichen Medien, Publikationen und durch Handzettel.
2. Außerordentliche Mitglieder- oder Delegierten-Versammlungen bedürfen einer Einladungsfrist von 14 Tagen.

§ 8 Die Mitglieder-Versammlung

1. Eine Außerordentliche Mitglieder-Versammlung ist auf Beschluss der Delegierten-Versammlung oder vom Vorstand auf Antrag von mindestens 100 Vereinsmitgliedern einzuberufen.
2. Der Antrag der Vereinsmitglieder muss jeweils eigenhändig unterschrieben sein und die Tagesordnung der vorgesehenen Mitglieder-Versammlung enthalten.
3. Aufgaben einer Außerordentlichen Mitglieder-Versammlung können sein:

- Mitwirkung bei Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins

§ 9 Die Delegierten-Versammlung

1. Die Delegierten-Versammlung ist das oberste, ordentliche, beschließende Gremium des Vereins.
2. Mitglieder der Delegierten-Versammlung sind:

- die Delegierten der Abteilungen
- der Vorstand
- die Abteilungsleiter
- die Rechnungsprüfer
- Berater

3. Die Abteilungen wählen alle 2 Jahre auf ihrer Abteilungsversammlung die Abteilungsleitung und die Delegierten - plus Ersatzdelegierte - für die Delegierten-Versammlung.
4. Zur Delegierten-Versammlung können pro Abteilung höchstens entsendet werden aus Abteilungen

- bis   100 Mitglieder:    2 Delegierte
- bis   200 Mitglieder:    4 Delegierte
- bis   350 Mitglieder:    6 Delegierte
- bis   500 Mitglieder:    8 Delegierte
- über 500 Mitglieder: 10 Delegierte

5. Jede Abteilung kann einen Jugend-Delegierten wählen und entsenden, dessen Höchstalter 21 Jahre nicht überschreiten darf.
6. Es findet jährlich eine Ordentliche Delegierten-Versammlung statt.
6.1 Eine Außerordentliche Delegierten-Versammlung kann auf Beschluss des Vorstands innerhalb von vier Wochen einberufen werden. Die Einladung erfolgt schriftlich.
6.2 Der Vorstand ist zur Einberufung einer Außerordentlichen Delegierten- Versammlung innerhalb von 14 Tagen verpflichtet, wenn mindestens 25% der Delegierten oder 10% der stimmberechtigten Mitglieder diese schriftlich beantragen. Die Einladung erfolgt schriftlich.
7. Die Aufgaben der Delegierten-Versammlung sind folgende:
7.1 Entgegennahme und Genehmigung von Berichten des Vorstands und der Vereinsgremien.
7.2 Genehmigung des Rechnungsabschlusses und des Haushaltsplanes für das folgende Jahr.
7.3 Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer.
7.4 Entlastung des Vorstandes und dessen Neuwahl alle zwei Jahre.
7.5 Wahl der Rechnungsprüfer alle zwei Jahre.
7.6 Genehmigung von Ordnungen.
7.7 Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren.
7.8 Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
7.9 Beschlüsse über Erwerb, Veräußerung und Belastung vonLiegenschaften, sowie die Aufnahme von Krediten bedürfen einer 2/3- Mehrheit der anwesenden Delegierten.
7.10 Beschlussfassungen über Satzungsänderungen erfolgen ebenfalls mit einer 2/3-Mehrheit, werden aber nur dann rechtsgültig, wenn eine Außerordentliche Mitglieder-Versammlung diese nicht ablehnt.

Der Entwurf einer geplanten Satzungsänderung ist den Vereinsmitgliedern nach Beschlussfassung durch die Delegierten-Versammlung schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Wünschen innerhalb einer Frist von 30 Tagen mindestens 100 Mitglieder mittels schriftlichem, eigenhändig unterschriebenem Antrag die Einberufung eine Außerordentlichen Mitglieder-Versammlung, so ist diese vom Vorstand einzuberufen.
Die Außerordentliche Mitglieder-Versammlung kann dann bei einer Beteiligung von mindestens 150 stimmberechtigten Mitgliedern die geplante Satzungsänderung mit einer 2/3-Mehrheit ändern oder ablehnen.

7.11 Jedes Vereinsmitglied kann an der Delegierten-Versammlung ohne Stimmrecht teilnehmen. Ihm kann vom Vorsitzenden Redeerlaubnis erteilt werden.
7.12 Ernennung von Ehrenmitgliedern.
8. Über die Beschlüsse der Delegierten-Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 10 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

- dem 1. Vorsitzenden
- und vier weiteren stellvertretenden Vorsitzenden

2. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein allein, die Stellvertreter vertreten ihn je zu zweit, gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis gilt, dass die stellvertretenden Vorsitzenden nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zu seiner Vertretung berechtigt sind.
3. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Geschäftsordnung einem anderen Vereinsgremium zugewiesen sind.
4. Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln von der Delegierten-Versammlung für zwei Jahre gewählt, jedoch mit der Maßgabe, dass er bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt bleibt.
5. Der Vorstand ist ermächtigt, haupt- und nebenamtliche Mitarbeiter zu berufen.
6. Aufgaben und Verantwortungsbereiche des Vorstands sind in der Geschäftsordnung geregelt.

§ 11 Die Abteilungsleiter-Versammlung

1. Der Abteilungsleiter-Versammlung gehören an:

- der Vorstand
- die Abteilungsleiter
- Berater bei Bedarf

2. Der 1. Vorsitzende oder dessen Stellvertreter ist auch Vorsitzender der Abteilungsleiter-Versammlung. Die Abteilungsleiter-Versammlung wählt zwei Stellvertreter.
3. Die Abteilungsleiter-Versammlung wird mindestens einmal je Kalenderjahr zu Besprechungen einberufen.
4. Die Einberufung erfolgt in der Regel drei Wochen vorher und zwar schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter.
5. Die Abteilungsleiter-Versammlung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig und entscheidet über alle Vereinsangelegenheiten, soweit diese nicht einem anderen Gremium zugewiesen sind.
6. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:

- Entscheidung über sportpolitische Ziele des Vereins
- Einrichtung und Auflösung von Abteilungen/Bereichen
- Wahl von Referenten für besondere Vereinsaufgaben
- Feststellung des vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplanes
- Berufung von Beratern
- Entscheidung über Einsprüche gegen Ausschluss

§ 12 Die Rechnungsprüfer

1. Die Rechnungsprüfer haben die Ordnungsmäßigkeit der Buch- und Kassenführung zu prüfen. Die Bestätigung erfolgt durch ihre Unterschrift.
2. Vorgefundene Mängel müssen unverzüglich dem Vorstand zur Kenntnis gebracht werden.

§ 13 Jugend-Versammlung

1. Die Vereinsjugend wird durch die Jugend-Versammlung repräsentiert.
2. Weiteres regelt die Jugendordnung.

§ 14 Berater

1. Die Abteilungsleiter-Versammlung beruft auf zwei Jahre Berater, die dem Vorstand beratend beistehen.
2. Es sollen berufen werden, erfahrene Mitglieder und früher im Verein leitend tätige Personen.
3. Die Anzahl der Berater sollen höchstens 6 Personen gleichzeitig umfassen.
4. Die Berater werden mindestens einmal pro Jahr vom Vorstand über die wesentlichen Vorgänge im Verein informiert.

§ 15 Abteilungen

1. Der Verein gliedert sich in Abteilungen.
2. Über ihre Bildung und Auflösung entscheidet die Abteilungsleiter-Versammlung.
3. Näheres kann eine Abteilungsordnung regeln.

§ 16 Ordnungen

1. Die Grundlage für die Abwicklung des Vereinsgeschehens wird in folgenden Ordnungen geregelt:

- Geschäftsordnung
- Finanzordnung
- Wahlordnung
- Jugendordnung
- Ehrenordnung

§ 17 Ehrungen

Ehrungen regelt die Ehrenordnung

§ 18 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann lediglich in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Außerordentlichen Mitglieder-Versammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Stimmberechtigten in namentlicher Abstimmung beschlossen werden.
2. Mitgliedsbeiträge und Spenden werden nicht zurückbezahlt.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Vaterstetten mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports in der Gemeinde Vaterstetten verwendet werden darf.

Die geänderte Satzung tritt nach Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Beschlossen von der Delegierten-Versammlung am 22. 01. 2002.
Bestätigt von der Außerordentlichen Mitglieder-Versammlung am 04.04.2002.
Geändert durch die Außerordentliche Delegierten-Versammlung am 12.11.2002
Geändert durch die Delegierten-Versammlung am 04.05.06