Jugendordnung
des
TSV Vaterstetten e.V.

§ 1 Zweck und Zugehörigkeit

Die Jugendordnung regelt die Selbstorganisation incl. der Rechte und Pflichten der Vereinsjugend.
Zur Vereinsjugend gehören alle jungen Menschen bis zu einem Lebensalter unter 21 Jahren, die Vereinsmitglied sind, sowie die gewählten und berufenen Jugendmitarbeiter.

§ 2 Jugendarbeit im TSV Vaterstetten

Aufgabe der Jugendarbeit im Verein ist
  die Förderung der sportlichen Jugendarbeit,
die Wahrnehmung von Aufgaben der Jugenderziehung
und Unterstützung bei Aufgaben der Jugendhilfe
unter weitgehender Berücksichtigung der Mitbestimmung und Mitgestaltung durch die Vereinsjugend
sowie die Vertretung von gemeinsamen Interessen der Vereinsjugend im Rahmen der Vereinsatzung.
Kinder und Jugendliche haben ab dem 12. Lebensjahr aktives Wahlrecht.

Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbstständig.
Sie ist eingebunden in die Delegierten-Versammlung als das oberste, ordentliche, beschließende Organ des Vereins,
und entscheidet im Rahmen der Satzung des Vereins über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

Für die Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung sämtlicher Gremien und Organe der Vereinsjugend finden die Bestimmungen der Versammlungs- und Wahlordnung zur Vereinssatzung Anwendung

§ 3 Organe der Vereinsjugend

Die Organe der Vereinsjugend sind:
  - die Jugendleitungen der Abteilungen (§ 4 dieser Jugendordnung)
  - die Jugend-Delegiertenversammlung (§ 5 dieser Jugendordnung)
  - die Vereins-Jugendleitung (§ 6 dieser Jugendordnung)
  - die außerordentliche Jugendversammlung (§ 7 dieser Jugendordnung)

§ 4 Abteilungs-Jugendleitung

a) Jede Abteilungs-Jugendleitung besteht aus:
- dem / der Vorsitzenden, zugleich Sprecher der Abteilungsjugend
- dem / der stellv. Vorsitzenden,
- dem Abteilungsleiter
- evtl. einem Beisitzer
b) der/die Vorsitzende der Abteilungs-Jugendleitung ist
zugleich Delegierte/r der Abteilungsjugend zur Vereins-Delegiertenversammlung
und 1. Delegierte/r der Abteilungsjugend zur Jugend-Delegiertenversammlung.

der/die stellv. Vorsitzende der Abteilungs-Jugendleitung ist
zugleich Ersatz-Delegierte/r der Abteilungsjugend zur Vereins- Delegiertenversammlung
und 2. Delegierte/r der Abteilungsjugend zur Jugend-Delegiertenversammlung.

c) Die Sitzungen der Abteilungs-Jugendleitung finden nach Bedarf statt.
Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder der Abteilungs-Jugendleitung ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.
d) Die Abteilungs-Jugendleitung ist für alle Jugendangelegenheiten der Abteilung zuständig.
Sie entscheidet über die Verwendung aller der Abteilungsjugend zufließenden Mittel im Rahmen der Beschlüsse der Jugendversammlung der Abteilung,
der Abteilungsversammlung und der Satzung des Vereins.

Die Abteilungs-Jugendleitung erfüllt Ihre Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Delegierten-versammlung, der Jugend-Delegiertenversammlung, der Vereins-Jugendleitung und der Abteilungsversammlung.
Die Abteilungs-Jugendleitung ist für Ihre Beschlüsse
der Jugend-Delegiertenversammlung, der Vereins-Jugendleitung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

e) Der/die Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in werden von der Jugend der jeweiligen Abteilung gewählt.
Einmal jährlich lädt die Jugendleitung der Abteilung, hilfsweise der Abteilungsleiter, die jugendlichen Wahlberechtigten der Abteilung deshalb zu einer Wahlversammlung ein.

Wahlberechtigt sind hierbei alle jungen Menschen der Abteilung im Alter mind. 12 Jahre bis unter 21 Jahre.

Sowohl der/die Vorsitzende als auch der/die stellv. Vorsitzende der Abteilungs-Jugendleitung müssen bei ihrer Wahl der Altersgrenze der Delegiertenversammlung entsprechen und deshalb mindestens 16 Jahre alt sein.

§ 5 Jugend-Delegiertenversammlung

a) Die Jugend-Delegiertenversammlung ist die Versammlung aller Jugenddelegierten der Abteilungen und deren Stellvertreter/innen (s.o. § 4 b)

Sie ist das oberste ordentliche beschließende Gremium der Vereinsjugend und arbeitet eng mit der Vereins-Delegiertenversammlung, dem obersten Vereinsgremium, zusammen.

Die Jugend-Delegiertenversammlung wird von der Vereins-Jugendleitung nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, einberufen.

Hilfsweise kann der „Jugendwart" eine solche Einladung vornehmen.

Aufgabe dieser Versammlung ist die

-

Wahl des Vereinsjugendsprechers / der Vereinsjugendsprecherin,
- Wahl evtl. Beisitzer von Abteilungs-Jugendleitungen,
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge zur evtl. Vorlage bei der Delegiertenversammlung
b) Der Vereinsjugendsprecher bzw. die Vereinsjugendsprecherin muß bei der Wahl mindestens 16, aber noch unter 21 Jahre alt sein.
c) Die Jugend-Delegiertenversammlung wird vom Vorsitzenden der Vereins-Jugendleitung oder von einem durch ihn ernannten Stellvertreter geleitet.

§ 6 Vereins-Jugendleitung

a) Die Vereins-Jugendleitung besteht aus:
- dem / der Vorsitzenden,
- der Vereinsjugendsprecherin und dem Vereinsjugendsprecher,
b) Der/die Vorsitzende der Vereins-Jugendleitung ist ein seitens des Vereinsvorstandes delegiertes stimmberechtigtes Vorstandsmitglied („Jugendwart").
c) Die Vereins-Jugendleitung ist für alle Jugendangelegenheiten des Vereins zuständig.

Die Vereins-Jugendleitung erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vorstands, der Delegiertenversammlung und der Jugend-Delegiertenversammlung.

Die Vereins-Jugendleitung ist für ihre Beschlüsse dem Vorstand des Vereins und der Jugend-Delegiertenversammlung verantwortlich, sie arbeitet eng mit diesen Gremien zusammen.

d) Die Sitzungen der Vereins-Jugendleitung finden nach Bedarf statt,
sie werden vom Vorsitzenden der Vereins-Jugendleitung oder durch einen von ihm ernannten Stellvertreter geleitet.

Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder der Vereins-Jugendleitung ist vom / von der Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.

§ 7 Außerordentliche Jugendversammlung

a)

Eine außerordentliche Jugendversammlung ist auf Beschluss der Delegiertenversammlung des Vereins oder auf Beschluss des Vereinsvorstands oder auf Antrag von mindestens 100 jungen Menschen des Vereins (Vereinsmitglieder von 12 bis unter 21 Jahre) einzuberufen.

Die außerordentliche Jugendversammlung besteht aus:

- der Vereins-Jugendleitung, deren Vorsitzender oder ein durch ihn ernannter Stellvertreter die a.o. Jugendversammlung leitet,
- allen jungen Menschen des Vereins (Vereinsmitglieder von 12 bis unter 21 Jahre),
- allen Mitarbeitern/-innen in der Jugendarbeit des Vereins (z.B. Übungsleiter / Trainer etc.).
b) Der Antrag der jungen Menschen des Vereins (s.o. § 7a) muss jeweils eigenhändig unterschrieben sein, die Unterschrift muss um das Alter des jeweiligen Antragstellers zur Zeit der Unterschriftsleistung ergänzt sein, auf jedem Unterschriftsblatt muss die Tagesordnung der beantragten Jugendversammlung enthalten sein.
c)

Aufgabe einer außerordentlichen Jugendversammlung kann
nur die Erarbeitung von Vorschlägen zu einer Änderung der Jugendordnung sein.
Diese Vorschläge sind unverzüglich der Delegiertenversammlung zuzuleiten und von dieser (ggf. im Umlaufverfahren) zeitnah zu behandeln.

 § 8 Bezug zu korrespondierenden Jugendordnungen

Die Jugendordnung ergänzt die Satzung des TSV Vaterstetten.

Bei Abweichungen von der Jugendordnung der Deutschen Sportjugend, des BLSV und der entsprechenden Fachverbände genießt die Jugendordnung des TSV Vaterstetten rechtlichen Vorrang.

§ 9 Jugendordnungsänderungen

Änderungen der Jugendordnung können nur von der speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Jugendversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

Jugendordnungsänderungen werden erst nach Bestätigung durch die Delegiertenversammlung des Vereins wirksam.

 

Diese Jugendordnung wurde am 12.11.2002 von der Außerordentlichen Delegiertenversammlung des Vereins beschlossen.