Finanzordnung

des

TSV Vaterstetten e.V.

 

§ 1 Inhalt der Finanzordnung

Die Finanzordnung regelt die Vermögens- und Kassenverwaltung des Vereins.

§ 2 Haushaltsplan

1. Nach dem Erwerb einer Immobilie – der vereinseigenen Turnhalle – sind ab dem Jahr 2002 zwei getrennte Haushaltspläne zu erstellen, und zwar für

- die Turnhalle
- den sportlichen Bereich

2. Der Aufbau der Haushaltspläne erfolgt nach dem Kontenplan.
3. Die Einnahmen für die Turnhalle setzen sich zusammen aus:

- festgesetztem Teil der Mitgliedsbeiträge
- direkt zugeordneten Spenden
- Zuschüssen
- Zinserträgen aus angelegten Rücklagegeldern

 

4. In den Aufwand gehen ein:
- Abschreibungen für den Hallenbau und für mit dem Gebäude fest verbundene Gerätschaften
- Kosten für Strom, Wasser, Abwasser, Müllabfuhr, Gebäudereinigung
- Reparaturen und Instandhaltungen am Gebäude und mit ihm fest verbundenen Gerätschaften
- Zinszahlungen
Nicht in den Hallenaufwand gehören – auch nicht teilweise – Büroeinrichtungen und Büromaschinen sowie Geräte und Ausstattungen der Halle soweit sie nicht fest mit dem Gebäude verbunden sind.
5. Alle in den Haushalten vorgesehenen Mittel sind zweckgebunden.
6. Innerhalb des Haushaltes für den sportlichen Bereich ist ein Ausgleich einzelner Positionen möglich.
7. Die verfügbaren Finanzmittel werden im Rahmen des Haushaltsplanes für den sportlichen Bereich solidarisch und bedarfsgerecht den Abteilungen zugeordnet.
8. Kassen für Heimspielverkauf sind zugelassen und müssen jährlich mit dem Verein unter Nachweis der Ein- und Ausgaben bis spätestens zum 20. Dezember des laufenden Jahres abgerechnet werden. Andere Kassen sind nicht erlaubt.

§ 3 Jahresabschluss/Kassenbericht

1. Im Jahresabschluss sind das Ablagevermögen, Forderungen, Kassen- und Bankbestände, sonstige Forderungen sowie alle Verbindlichkeiten, Rückstellungen, Rücklagen und das Eigenkapital mit dem Jahresergebnis auszuweisen.
2. Gewinn- und Verlustrechnungen für die Turnhalle und den sportlichen Bereich sind jeweils getrennt zu erstellen.
3. Für alle Buchungen müssen Belege vorhanden sein.
4. Der Jahresabschluss wird von den amtierenden Rechnungsprüfern auf seine Ordnungsmäßigkeit geprüft.
5. Die Delegierten-Versammlung stimmt über den vorgelegten Jahresabschluss, den Bericht der Rechnungsprüfer und anschließend über die Entlastung des Vorstands ab.

§ 4 Zahlungsverkehr und Zuständigkeiten

1. Unterschriftsberechtigungen für Banken, Sparkassen sowie die Verfügungsberechtigungen über Kassenmittel des Vereins werden vom 1. Vorsitzenden und dem Finanzvorstand festgelegt. Die jeweils gültige Festlegung ist schriftlich festzuhalten und in der Buchhaltung zu archivieren.
2. Ausgaben und das Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten bedürfen der Genehmigung

           - bis Euro 10.000,-

durch Vorstandsmitglieder
           - bis Euro 20.000,- durch Abteilungsleiter- Versammlung mit einfacher Mehrheit
           - über Euro 20.000,- durch Delegierten-Versammlung mit einfacher Mehrheit
3. Die Angestellten der Geschäftsstelle sind berechtigt, Verbindlichkeiten bis zu Euro 600,-- im Rahmen des Haushaltsplanes einzugehen, die im Zusammenhang mit der Verwaltung und dem Betrieb der Geschäftsstelle stehen.
4. Vor Erteilung von Aufträgen von mehr als Euro 1.000,- sind mindestens 3 Angebote einzuholen.
5. Ausgaben über Euro 200,00, die von den Abteilungen geleistet werden, müssen unter Vorlage der Belege innerhalb eines Monats mit dem Verein abgerechnet werden.

§ 5 Zuschüsse und Spenden

1. Öffentliche Zuschüsse kommen ausschließlich dem Verein insgesamt zugute.
2. Spenden dürfen nur über den Verein vereinnahmt werden.
3. Zuwendungsbescheinigungen (Spendenbescheinigungen) werden nur vom Vorstand ausgestellt und vom 1. Vorsitzenden unterzeichnet.
4. Abteilungsgebundene Spenden werden nach Eingang beim Verein der entsprechenden Abteilung als Einnahme auf ihrer Kostenstelle gutgeschrieben.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren werden von der Delegierten-Versammlung beschlossen.
2. Ehrenmitglieder und Übungsleiter sind von der Beitragszahlung befreit.
3. Soziale Härtefälle regelt der Vorstand.
4. Mitgliedsbeiträge werden jährlich in zwei Raten im Bankeinzugsverfahren erhoben. Eine Rechnungsstellung der Beiträge bildet die Ausnahme, wobei eine Verwaltungsgebühr erhoben werden muss.

§ 7 Allgemeines

1. Die Abwicklung von Erstattungen für Fahrtkosten, Start- und Melde-Gebühren und Schiedsrichterkosten sowie für Zuschüsse (z.B. Trikots) wird vom 1. Vorsitzenden im Rahmen des Haushaltsplanes durchgeführt.
2. Die Finanzordnung tritt am 23. Januar 2002 in Kraft.

Beschlossen von der Delegierten-Versammlung am 22.01.2002
Bestätigt von der Außerordentlichen Mitglieder-Versammlung am 04.04.2002
Geändert und ergänzt von der Delegierten-Versammlung am 04.05.06